Bei der VHV Hausratversicherung entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird – bei grober Fahrlässigkeit verzichtet der Versicherer jedoch grundsätzlich auf den Einwand. Welche Ausnahmen bei Obliegenheitsverletzungen, arglistiger Täuschung und Repräsentanten gelten, erfahren Sie hier.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Für die Hausratversicherung gilt:
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit greift in der Hausratversicherung grundsätzlich der Verzicht auf die Leistungskürzung – es sei denn, es wurden gleichzeitig Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt. Wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst täuscht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Auch das Verhalten von Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Häufige Fragen
Zahlt die VHV bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung?
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach einem Schaden?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Muss ich mir das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.