Bei der VHV Hausratversicherung müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass eine Erklärung des Versicherers per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Beispiele hierfür sind:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, reicht in der Regel die Textform aus – also zum Beispiel eine E-Mail, ein Fax oder ein Brief. Wichtig ist, dass Sie Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens rechtzeitig melden. Andernfalls kann der Versicherer wirksam an Ihre letzte bekannte Adresse schreiben, auch wenn Sie dort nicht mehr erreichbar sind.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Änderungen zum Vertrag mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht melde?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen Anwendung.