Bei der VHV Hausratversicherung richten sich Laufzeit und Kündigung nach dem Versicherungsschein: Erfahre, wann sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr verlängert, welche Kündigungsfristen gelten und was beim Wegfall des versicherten Interesses – etwa bei Umzug ins Pflegeheim, Aufgabe einer Ferienwohnung oder im Todesfall – passiert.
Der Vertrag ist für den Zeitraum gültig, der auf dem Versicherungsschein vermerkt ist.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
Für die Hausratversicherung gilt:
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch:
- die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
- oder die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Tod des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, solange keine der Parteien rechtzeitig kündigt. Wer aussteigen möchte, sollte die Kündigung so absenden, dass sie spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum beim Versicherer ankommt. Wird der Hausrat vollständig und dauerhaft aufgelöst – etwa durch einen Umzug ins Pflegeheim oder die Aufgabe einer Ferienwohnung – endet die Versicherung für dieses Interesse. Ein reiner Umzug in eine andere Wohnung zählt nicht dazu.
Häufige Fragen
Wie lange läuft der Vertrag?
Der Vertrag gilt für den Zeitraum, der auf dem Versicherungsschein vermerkt ist. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert er sich um jeweils ein Jahr.
Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit zugegangen sein.
Kann ich einen mehrjährigen Vertrag vorzeitig kündigen?
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Endet die Versicherung bei einem Umzug?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Nur die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats – etwa bei Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung – lässt den Vertrag enden.
Was passiert im Todesfall des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch 2 Monate nach dem Tod – es sei denn, bis dahin nutzt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.