Bei Schäden setzt die VHV Hausratversicherung einen Sachverständigen ein, der abhandengekommene, zerstörte und beschädigte Sachen samt Versicherungswerten, Wiederbeschaffungskosten und Restwerten feststellt. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet ein Obmann – und auf dieser Grundlage berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Feststellungen der Sachverständigen müssen folgendes enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Was bedeutet das konkret?
Im Schadensfall kann ein Sachverständiger den Umfang des Schadens ermitteln und dokumentieren, welche Sachen betroffen sind, was ihre Wiederbeschaffung kostet und welche Restwerte verbleiben. Beide Seiten erhalten diese Feststellungen gleichzeitig. Sind sich zwei Sachverständige uneinig, klärt ein Obmann die offenen Punkte. Auf Basis verbindlicher Feststellungen ermittelt der Versicherer anschließend die Höhe der Entschädigung.
Häufige Fragen
Was muss die Feststellung des Sachverständigen enthalten?
Sie enthält ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit den Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, die Restwerte der betroffenen Sachen sowie die versicherten Kosten.
Was passiert, wenn ohne Unterversicherungsverzicht abgerechnet wird?
Dann muss die Feststellung zusätzlich den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten.
Was geschieht, wenn die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Der Versicherer übergibt die abweichenden Feststellungen unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen, die die Feststellungen der Sachverständigen vorgeben, und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Sind die Feststellungen für beide Seiten verbindlich?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Was passiert, wenn keine verbindliche Feststellung zustande kommt?
Sind die Feststellungen unverbindlich, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Das gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.