In der VHV Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz nur, soweit ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Erfahren Sie, welche Rolle dabei auch Sanktionen der USA spielen und wie sich dies auf Ihren Vertrag auswirkt.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Embargobestimmung stellt sicher, dass der Versicherungsschutz nur in dem Rahmen greift, der mit geltenden Sanktions- und Embargovorschriften vereinbar ist. Steht eine solche Bestimmung dem Schutz entgegen, entfällt dieser insoweit und solange, wie die Sanktion wirkt. Neben Sanktionen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland werden dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigt.
Häufige Fragen
Was regelt die Embargobestimmung in der Hausratversicherung?
Sie legt fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Werden auch Sanktionen der USA berücksichtigt?
Ja, die Bestimmung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Bestimmung neben den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, wie ihm keine entsprechenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.