Wer bei der VHV Hausratversicherung dasselbe Interesse zusätzlich bei einem anderen Versicherer gegen dieselbe Gefahr absichert, muss dies unverzüglich mitteilen – andernfalls drohen Kündigung oder Leistungsfreiheit. Erfahren Sie, wie Haftung, Entschädigung und die Beseitigung einer Mehrfachversicherung geregelt sind.
Anzeigepflicht bei Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- der andere Versicherer
- die Versicherungssumme
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr abgesichert ist und die Summen zusammen mehr abdecken, als der tatsächliche Wert oder Schaden ausmacht. Wichtig ist, eine weitere Versicherung sofort zu melden. Insgesamt erhält man nie mehr Entschädigung als den entstandenen Schaden. Bestehende Doppelversicherungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen auflösen oder anpassen.
Häufige Fragen
Muss ich eine weitere Versicherung für dasselbe Interesse melden?
Ja. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen und dabei den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Welche Folgen hat es, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Bekomme ich bei mehreren Versicherungen mehr Entschädigung?
Nein. Der Versicherungsnehmer kann im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Erlangt er aus anderen Verträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der Anspruch entsprechend.
Was gilt bei einer Mehrfachversicherung in Betrugsabsicht?
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kann eine bestehende Mehrfachversicherung beseitigt werden?
Ja. Wurde der Vertrag ohne Kenntnis vom Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags herabgesetzt wird. Dies wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.