Die VHV Hausratversicherung verlangt vom Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten – etwa das Einhalten von Sicherheitsvorschriften vor dem Schadensfall sowie das unverzügliche Melden und Dokumentieren von Schäden danach. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung oder eine Kürzung der Leistung. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten und welche Rechtsfolgen drohen.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen:
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat er Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Zusätzlich gilt – der Versicherungsnehmer hat:
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Beispiele: durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten – sowohl vorbeugend als auch im Schadensfall. Vorbeugend geht es darum, Sicherheitsvorschriften und vertragliche Vereinbarungen einzuhalten. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn möglichst begrenzen, ihn schnell melden, bei Straftaten die Polizei einschalten und alles gut dokumentieren. Halten Sie diese Regeln nicht ein, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung kürzen bzw. verweigern – abhängig davon, wie schwer das Verschulden wiegt.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich vor einem Schadensfall?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten erfüllen.
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie sollen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, Schäden durch strafbare Handlungen der Polizei melden und ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen bei Versicherer und Polizei einreichen. Zudem ist das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen bzw. zu dokumentieren.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich eine Pflicht verletze?
Ja. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung den Vertrag fristlos kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Was passiert mit der Leistung bei einer Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
In welcher Form muss ich Auskünfte erteilen?
Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungsumfangs erforderlich sind, sind soweit möglich unverzüglich in Textform zu erteilen – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.