Werden abhandengekommene Gegenstände wieder aufgefunden, gelten in der VHV Hausratversicherung klare Regeln: Es besteht eine Anzeigepflicht in Textform, und je nachdem, ob die Entschädigung bereits gezahlt wurde, entscheidet sich, ob Sie die Sache behalten oder dem Versicherer zur Verfügung stellen. Auch beschädigte Sachen und kraftlos erklärte Wertpapiere sind geregelt.
In der VHV Hausratversicherung gibt es eine Anzeigepflicht:
- Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
- Die Anzeige muss in Textform erfolgen (Beispiele: E-Mail, Telefax, Brief).
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung:
- Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
- Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
- Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung:
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen gestohlene oder verlorene Sachen wieder auf, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich in Textform melden. Ob Sie die Sache behalten dürfen oder abgeben müssen, richtet sich danach, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde. Vor der abschließenden Zahlung behalten Sie den Anspruch, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen bereitstellen. Nach der Zahlung haben Sie die Wahl, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten – oder sie dem Versicherer zu überlassen. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen?
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich in Textform anzuzeigen. Möglich sind zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief.
Was gilt, wenn die Entschädigung noch nicht abschließend gezahlt wurde?
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung, wenn er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich – auch anteilig – geleistete Entschädigung zurückzuzahlen.
Kann ich die Sache behalten, nachdem die Entschädigung gezahlt wurde?
Ja. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten die Regelungen je nach Höhe der bereits geleisteten Entschädigung.
Was passiert, wenn die wieder aufgefundene Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sachen, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Was gilt für kraftlos erklärte Wertpapiere?
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.