Bei einer Trennung sorgt die VHV Hausratversicherung für einen abgesicherten Übergang: Ziehen Ehegatten auseinander, gelten für eine begrenzte Zeit sowohl die bisherige Ehewohnung als auch die neue Wohnung als Versicherungsort. So bleibt der Hausrat während des Wohnungswechsels geschützt, bis der Vertrag angepasst wird – wichtig auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften.
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
- Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt der oben erwähnte Punkt, wo beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften:
Das gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich ein Paar trennt und einer oder beide Partner ausziehen, lässt Sie der Versicherungsschutz nicht sofort im Stich. Für eine Übergangszeit sind sowohl die alte gemeinsame Wohnung als auch die neue Wohnung abgesichert. Diese Doppelabsicherung gibt Ihnen Zeit, den Vertrag in Ruhe an die neue Wohnsituation anzupassen. Nach Ablauf der genannten Frist gilt der Schutz nur noch in der jeweils maßgeblichen Wohnung – deshalb sollten Sie den Vertrag rechtzeitig ändern.
Häufige Fragen
Sind bei einer Trennung beide Wohnungen versichert?
Ja. Zieht ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, gelten für eine Übergangszeit beide Wohnungen als Versicherungsort: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung.
Wie lange gilt der Schutz für beide Wohnungen?
So lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Was passiert nach Ablauf der 3-Monats-Frist?
Ist nur der ausziehende Partner Versicherungsnehmer, besteht der Schutz danach nur noch in seiner neuen Wohnung. Sind beide Versicherungsnehmer, erlischt der Schutz für die neue Wohnung bzw. bei zwei neuen Wohnungen für beide.
Gilt das auch für unverheiratete Paare?
Ja. Die Regelung gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was gilt, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen ziehen?
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und ziehen beide in neue Wohnungen, gilt die Regelung entsprechend. Nach Ablauf der 3-Monats-Frist nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.