Bricht ein Versicherungsnehmer der VHV Hausratversicherung wegen eines erheblichen Schadens vorzeitig seinen Urlaub ab, werden die zusätzlichen Reisekosten für die Rückkehr an den Versicherungsort ersetzt – bis zu 5.000 Euro je Versicherungsfall und auch für mitreisende Angehörige.
Rückreisekosten sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort reist.
Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wann ist ein Versicherungsfall erheblich?
- Der Schaden übersteigt voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.
- Die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort ist erforderlich.
Was gilt als Urlaubsreise?
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
In welcher Höhe werden die Kosten ersetzt?
- Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt.
- Die Angemessenheit richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Muss ein Urlaub abgebrochen werden, weil zu Hause ein größerer Schaden entstanden ist und die eigene Anwesenheit vor Ort nötig wird, springt die Versicherung für die dadurch entstehenden zusätzlichen Reisekosten ein. Erfasst sind dabei nicht nur der Versicherungsnehmer selbst, sondern auch die mitreisenden Angehörigen aus dem gemeinsamen Haushalt. Diese Hilfe ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Voraussetzungen und Grenzen.
Häufige Fragen
Wann übernimmt die Hausratversicherung Rückreisekosten?
Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls die Urlaubsreise vorzeitig abbricht und an den Versicherungsort reist.
Wann gilt ein Versicherungsfall als erheblich?
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Schaden voraussichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
Was zählt als Urlaubsreise?
Als Urlaubsreise gilt jede privat oder dienstlich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
Sind auch die Kosten für mitreisende Personen abgedeckt?
Ja, zu den Rückreisekosten zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Bis zu welcher Höhe werden Rückreisekosten erstattet?
Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt; die Angemessenheit richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.