Bei der VHV Hausratversicherung gilt Einbruchdiebstahl in klar definierten Fällen als versichert – vom gewaltsamen Eindringen über das Aufbrechen von Behältnissen bis zum Einschleichen oder dem Einsatz eines gestohlenen richtigen Schlüssels. Hier erfahren Sie, welche Situationen zählen und wann ein Schlüssel als falsch gilt.
Einbruchdiebstahl ist bei der Hausratversicherung der VHV Versicherung in folgenden Fällen gegeben:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes:
- Der Dieb bricht in einen Raum eines Gebäudes ein, steigt ein, dringt mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes:
- Der Dieb bricht das in einem Raum befindliche Behältnis auf.
- Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten:
- Der Dieb entwendet Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes:
- Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten.
Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel:
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Was bedeutet das konkret?
Als Einbruchdiebstahl gelten bei der VHV nicht nur klassische Einbrüche mit aufgebrochenen Türen oder Fenstern. Auch das gewaltsame Öffnen von Behältnissen, das heimliche Einschleichen oder Verstecken sowie das Eindringen mit einem falschen oder zuvor gestohlenen richtigen Schlüssel zählen dazu. Wichtig ist dabei jeweils, wie sich der Täter Zugang verschafft hat.
Häufige Fragen
Wann liegt bei der VHV Hausratversicherung ein Einbruchdiebstahl vor?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb unberechtigt in einen Raum eines Gebäudes eindringt, ein Behältnis aufbricht, sich einschleicht oder verborgen hält, das Diebesgut gewaltsam sichert oder mit einem richtigen, zuvor gestohlenen Schlüssel eindringt.
Wann gilt ein Schlüssel als falsch?
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Ist das Eindringen mit einem richtigen Schlüssel versichert?
Ja, wenn sich der Dieb den richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft hat. Beim Diebstahl darf weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber diesen durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben. Die Beschaffung kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Reicht das bloße Abhandenkommen von Sachen als Nachweis?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Zählt auch angedrohte Gewalt als Einbruchdiebstahl?
Ja. Wird der Dieb in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen, ist die Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.