Bei der VHV Hausratversicherung gilt für Schäden durch weitere Naturgefahren eine Wartezeit von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, bevor der Versicherungsschutz greift. Erfahren Sie, in welchen Fällen diese Wartezeit entfällt.
Es gilt folgende Wartezeit bei Schäden durch Naturgefahren:
- Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Regelung entfällt in folgenden Fällen:
- Soweit gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
- Oder wenn zwischen dem Antragseingang bei den Versicherungen und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Hausratversicherung neu abschließt, ist gegen weitere Naturgefahren nicht sofort abgesichert. Der Schutz greift erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Diese Wartezeit soll verhindern, dass Schutz erst kurz vor einem absehbaren Ereignis abgeschlossen wird. Wer bereits nahtlos gleichartig versichert war oder frühzeitig einen Antrag stellt, muss unter den genannten Voraussetzungen keine Wartezeit hinnehmen.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Wartezeit bei Naturgefahren?
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit läuft ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Wann entfällt die Wartezeit?
Die Wartezeit entfällt, wenn gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird, oder wenn zwischen dem Antragseingang und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mehr als 14 Tage liegen.
Bin ich nach einem Vorvertrag ohne Wartezeit geschützt?
Ja, sofern gleichartiger Versicherungsschutz für den versicherten Hausrat gegen weitere Naturgefahren bestanden hat und dieser ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.