Wer in der VHV Hausratversicherung einen Raub erleidet, ist geschützt – etwa bei Gewaltanwendung, bei angedrohter Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben oder bei Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Welche Fälle als Raub gelten und was nicht versichert ist, lesen Sie hier.
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
Anwendung von Gewalt:
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben:
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft:
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache (Beispiele: Ohnmacht, Herzinfarkt) entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn Ihnen versicherte Gegenstände unter Zwang abgenommen werden – etwa weil jemand Gewalt anwendet, eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht oder Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war. Ein einfacher Diebstahl oder ein Trickdiebstahl ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes zählt dagegen nicht als Raub.
Häufige Fragen
Wann liegt in der Hausratversicherung ein Raub vor?
Raub ist gegeben bei Anwendung von Gewalt, bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben sowie bei Wegnahme versicherter Sachen nach Verlust der Widerstandskraft.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden – das gilt für einfachen Diebstahl und Trickdiebstahl.
Was gilt bei Verlust der Widerstandskraft?
Werden Ihnen versicherte Sachen weggenommen, weil Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war, besteht Schutz. Die Beeinträchtigung des körperlichen Zustands muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache entstanden sein, zum Beispiel Ohnmacht oder Herzinfarkt.
Sind Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden?
Solche Sachen sind grundsätzlich nicht versichert. Versichert sind sie jedoch, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Tathandlungen verübt werden.
Gilt der Schutz auch für andere Personen in der Wohnung?
Ja. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.