Bei einem Sachverständigenverfahren in der VHV Hausratversicherung trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, während die Kosten des Obmanns zu gleichen Teilen aufgeteilt werden – und die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bleiben davon unberührt.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten:
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn im Schadenfall ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird, kommt in der Regel jede Seite für ihren eigenen Sachverständigen selbst auf. Kommt zusätzlich ein Obmann zum Einsatz, teilen sich beide Parteien diese Kosten gleichmäßig. An den Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung haben, ändert das Verfahren nichts.
Häufige Fragen
Wer zahlt den eigenen Sachverständigen?
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wer übernimmt die Kosten des Obmanns?
Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Wirkt sich das Sachverständigenverfahren auf meine Pflichten aus?
Nein. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Kann eine andere Kostenregelung getroffen werden?
Ja, jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.