In der VHV Gebäudeversicherung entscheiden Embargobestimmungen darüber, ob und wie lange Versicherungsschutz besteht – abhängig von Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU, der Bundesrepublik Deutschland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika. Hier erfahren Sie, welche Sanktionen den Versicherungsschutz und Schadensansprüche beeinflussen können.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Embargobestimmungen legen fest, dass der Versicherungsschutz nur gilt, solange keine geltenden Sanktionen oder Embargos dem entgegenstehen. Berücksichtigt werden dabei Sanktionen der EU und der Bundesrepublik Deutschland sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Wann besteht der Versicherungsschutz nach den Embargobestimmungen?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten auch Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika?
Ja, dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionsgeber werden berücksichtigt?
Berücksichtigt werden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Heben die Embargobestimmungen die übrigen Vertragsbestimmungen auf?
Nein, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen und begrenzt lediglich den Versicherungsschutz, soweit und solange Sanktionen entgegenstehen.