Bei der VHV Gebäudeversicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren – doch wann genau beginnt diese Frist, und welcher Zeitraum wird bei einer Schadenmeldung nicht mitgerechnet? Hier erfahren Eigentümer, welche Regeln zur Verjährung gelten und worauf es bei der Fristberechnung ankommt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Beispiele für die Textform sind:
- Telefax
- Brief
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus seinem Gebäudeversicherungsvertrag hat, sollte diese nicht zu lange liegen lassen: Nach Ablauf von drei Jahren können sie verjähren. Die Frist läuft dabei nicht ab dem Schadentag selbst, sondern erst ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen erfährt. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung nicht in die Frist eingerechnet.
Häufige Fragen
In welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Form gilt für die Entscheidung des Versicherers?
Die Entscheidung wird in Textform mitgeteilt. Beispiele dafür sind E-Mail, Telefax oder Brief.
Wonach richtet sich die Verjährung im Übrigen?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.