Bei der VHV Gebäudeversicherung gelten besondere Regeln, wenn ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet hat: Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag und weitere Gefahren nur unter bestimmten Nachweisbedingungen wirksam.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung in folgenden Fällen wirksam:
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war.
oder
- Der Versicherungsnehmer hat mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Kreditgeber (Realgläubiger) sein Grundpfandrecht am versicherten Objekt angemeldet hat, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für die genannten Gefahren nicht ohne Weiteres kündigen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn rechtzeitig – also spätestens einen Monat vor Vertragsablauf – nachgewiesen wird, dass entweder keine Grundpfandbelastung mehr besteht oder der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Bei einer Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall greifen diese zusätzlichen Nachweispflichten nicht.
Häufige Fragen
Wann wird meine Kündigung bei angemeldetem Grundpfandrecht wirksam?
Die Kündigung wird wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachweisen, dass das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Für welche Gefahren gilt diese Kündigungsregelung?
Sie gilt für die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion sowie Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
Bis wann muss der Nachweis erbracht werden?
Der Nachweis muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags erbracht werden.
Gilt diese Regelung auch bei Veräußerung oder im Versicherungsfall?
Nein, für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall gilt diese Regelung nicht.