Bei der VHV Gebäudeversicherung greift der Unterversicherungsverzicht, sobald die Versicherungssumme als „Wert 1914“ vereinbart ist – dann verzichtet der Versicherer im Schadensfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung, auch bei Kosten und Mietausfall. Wann dieser Schutz gilt und wann er entfällt, erfahren Sie hier.
Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.
Wann ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt:
- Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der ermittelten Versicherungssumme führen und dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.
- Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (Vorsorge).
Hat der Versicherungsnehmer die Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nicht. In diesem Fall kann der Versicherer einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
Die Rechte des Versicherers nach den Regelungen der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Vereinbaren Sie die Versicherungssumme als „Wert 1914“, verspricht der Versicherer, im Schadensfall nicht wegen einer zu niedrigen Summe zu kürzen – Ihre Entschädigung inklusive Kosten und Mietausfall bleibt damit in voller Höhe erhalten. Dieser Schutz kann jedoch entfallen, wenn wertsteigernde Umbauten nicht rechtzeitig gemeldet oder Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann gilt der Unterversicherungsverzicht?
Der Unterversicherungsverzicht gilt, wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart wird. Der Versicherer verzichtet dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung.
Gilt der Verzicht auch für Kosten und Mietausfall?
Ja. Der Unterversicherungsverzicht gilt auch für die Kosten und den Mietausfall.
Was passiert bei wertsteigernden baulichen Maßnahmen nach Vertragsschluss?
Führen wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsschluss zu Veränderungen der ermittelten Versicherungssumme und wird dies dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt, erfolgt ein Abzug wegen Unterversicherung. Kein Abzug erfolgt, wenn die Maßnahmen in der Versicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (Vorsorge).
Was gilt, wenn Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet wurden?
Wurden die Antragsfragen nicht zutreffend beantwortet und dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nicht. Der Versicherer kann dann einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.