Bei der VHV Gebäudeversicherung entscheidet das Verhalten des Versicherungsnehmers über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Anspruch, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer kürzen. Auch arglistige Täuschung und das Verhalten von Repräsentanten spielen eine wichtige Rolle.
Keine Leistung bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit und Herbeiführung des Versicherungsfalles:
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles:
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Repräsentanten:
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Was bedeutet das konkret?
Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt kein Geld von der Versicherung. Passiert der Schaden durch besonders unachtsames Verhalten (grobe Fahrlässigkeit), kann die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens gekürzt werden. Wer den Versicherer nach einem Schaden bewusst hinters Licht führt, riskiert ebenfalls seinen Anspruch. Zudem wird dem Versicherungsnehmer das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Gilt Vorsatz als bewiesen, wenn ich verurteilt wurde?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Bin ich für das Verhalten meiner Repräsentanten verantwortlich?
Ja. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.