Bei der VHV Gebäudeversicherung ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen verzögerten Beginn des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers und die Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
- Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag sollte zeitnah gezahlt werden, sobald der im Versicherungsschein genannte Versicherungsbeginn erreicht ist. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben. Außerdem kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder im Schadenfall leistungsfrei sein – jeweils nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss der Erst- oder Einmalbeitrag gezahlt werden?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig von einem Widerrufrecht. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist der Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Bei nicht unverzüglicher Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer leistungsfrei?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.