In der VHV Gebäudeversicherung sind bestimmte Schäden generell nicht abgesichert – etwa durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Innere Unruhen sowie Kernenergie und radioaktive Substanzen. Hier erfahren Sie, welche Ausschlüsse gelten und was das für Ihren Versicherungsschutz bedeutet.
1) Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2) Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
3) Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Was bedeutet das konkret?
Für bestimmte außergewöhnliche Ereignisse besteht in der Gebäudeversicherung kein Versicherungsschutz. Dazu zählen kriegerische Auseinandersetzungen, innere Unruhen sowie Schäden im Zusammenhang mit Kernenergie und radioaktiver Strahlung. In diesen Fällen leistet die Versicherung nicht – auch dann nicht, wenn weitere Ursachen an der Schadenentstehung mitgewirkt haben.
Häufige Fragen
Sind Kriegsschäden in der Gebäudeversicherung abgesichert?
Nein. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind nicht versichert.
Sind Schäden durch Innere Unruhen versichert?
Nein. Schäden durch Innere Unruhen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wie sind Schäden durch Kernenergie geregelt?
Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen sind nicht versichert.
Spielt es eine Rolle, ob weitere Ursachen mitgewirkt haben?
Nein. Die Ausschlüsse gelten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.