Bei der VHV Gebäudeversicherung steht dem Versicherer bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestand. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse konkret auf Beitrag und Geschäftsgebühr auswirken, erfahren Sie hier im Überblick.
Es steht dem Versicherer bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, während dessen der Versicherungsschutz bestand.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
1) Widerruf: Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
2) Rücktritt: Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
3) Anfechtung: Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
4) Wegfall des versicherten Interesses: Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
5) Fehlendes oder nicht entstehendes Interesse: Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, zahlen Sie grundsätzlich nur den Beitrag für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regelungen dazu, welcher Beitragsanteil dem Versicherer zusteht oder ob er stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Dem Versicherer steht nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, während dessen der Versicherungsschutz bestand.
Was gilt beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die Zustimmung des Versicherungsnehmers zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes. Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, ist zusätzlich der für das erste Jahr gezahlte Beitrag zu erstatten – es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert bei einem Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Was gilt bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, sind Sie nicht zur Beitragszahlung verpflichtet; der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.