In der VHV Gebäudeversicherung erfahren Sie, wann die Entschädigung fällig wird, wie eine Abschlagszahlung nach einem Monat funktioniert und wann der Neuwertanteil ausgezahlt wird. Zudem klärt der Beitrag die Verzinsung, mögliche Rückzahlungspflichten, die Hemmung von Fristen sowie Gründe für ein Aufschieben der Zahlung.
Fälligkeit der Entschädigung
- Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
- Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge seines Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die der Versicherer gezahlt hat.
Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Entschädigung: Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
- Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung: Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
- Zinssatz: Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
- eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Sobald der Versicherer Ihren Schaden vollständig geprüft hat, wird die Entschädigung ausgezahlt. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens zu erwartenden Betrags verlangen. Den Teil, der über den Zeitwert hinausgeht (Neuwertanteil), erhalten Sie, wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. Führen Sie diese aus eigenem Verschulden nicht durch, kann eine Rückzahlung fällig werden. Unter bestimmten Umständen darf der Versicherer die Zahlung vorübergehend aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Kann ich vor der endgültigen Feststellung Geld erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie als Abschlagszahlung den Betrag beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz für die Entschädigung?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Wann muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Sie sind zur Rückzahlung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. Das gilt auch für gezahlte Zinsen.
Wann kann der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalls läuft oder eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.