Die VHV Gebäudeversicherung erstattet Immobilienbesitzern nach einem Versicherungsfall den entgangenen Mietausfall für vermietete Wohnräume ebenso wie den ortsüblichen Mietwert selbst bewohnter Wohnungen – jeweils inklusive fortlaufender Betriebskosten und für einen klar geregelten Zeitraum.
Der Versicherer ersetzt:
- den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
- den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Versicherungsnehmer wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
- auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall.
- Die Ausführungen gelten nicht für Ferienwohnungen/Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/Urlaubsgäste überlassen werden.
Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert:
- Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
- Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Gebäude durch einen Schaden nicht mehr nutzbar ist, springt die Versicherung ein: Fehlt die Miete, weil Mieter berechtigt weniger oder gar nicht zahlen, wird dieser Ausfall ausgeglichen. Bewohnen Sie die Räume selbst und können sie nicht mehr nutzen, wird stattdessen der ortsübliche Mietwert erstattet. In beiden Fällen sind die laufenden Betriebskosten mit eingeschlossen. Die Erstattung läuft, solange die Räume nicht nutzbar sind, jedoch nur bis zum vereinbarten Zeitraum – und nur, wenn die Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert wird.
Häufige Fragen
Wird der Mietausfall erstattet, wenn Mieter weniger zahlen?
Ja. Der Versicherer ersetzt den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts sind eingeschlossen.
Was gilt, wenn ich die Wohnung selbst bewohne?
Dann wird der ortsübliche Mietwert der selbst bewohnten Wohnräume ersetzt, inklusive der fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts. Voraussetzung ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
Für welchen Zeitraum wird gezahlt?
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für den vereinbarten Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Gilt der Schutz auch für Ferienwohnungen?
Nein. Die Regelungen gelten nicht für Ferienwohnungen/Ferienhäuser sowie Häuser und Wohnungen, die im Rahmen privater Nutzung an Ferien-/Urlaubsgäste überlassen werden.
Was passiert, wenn ich die Wiederbenutzung verzögere?
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht.