Bei der VHV Gebäudeversicherung erfahren Eigentümer, wie Wohnungs- und Teileigentum im Versicherungsschutz behandelt werden: Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, bleiben die übrigen dennoch geschützt – und können unter bestimmten Voraussetzungen sogar Entschädigung für fremde Miteigentumsanteile verlangen.
Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten oben genannte Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, wirkt sich das nicht auf die anderen Eigentümer aus. Diese behalten ihren Schutz für ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile. Für das gemeinschaftliche Eigentum können sie unter Umständen sogar eine zusätzliche Entschädigung erhalten – die betroffene Person muss diese dem Versicherer allerdings erstatten. Für Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Schutz, wenn ein anderer Wohnungseigentümer sich falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet – für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
Was passiert mit dem Miteigentumsanteil der betroffenen Person?
Der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, wird nicht oder nur teilweise entschädigt.
Können die übrigen Eigentümer trotzdem Entschädigung für diesen Anteil verlangen?
Ja. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen.
Muss die betroffene Person etwas zurückzahlen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Gelten diese Regelungen auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten die genannten Regelungen entsprechend.