Bei der VHV Gebäudeversicherung entsteht eine Mehrfachversicherung, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgesichert ist. Erfahren Sie, welche Anzeigepflicht gilt, wie Haftung und Entschädigung geregelt sind und wie sich eine Mehrfachversicherung wieder beseitigen lässt.
1) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
- der andere Versicherer
- die Versicherungssumme
2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt XXX beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist und
- die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder
- aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4) Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird oder
- die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe Gebäude gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern abgesichert ist, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Sie müssen jede weitere Versicherung dem Versicherer unverzüglich mitteilen. Insgesamt bekommen Sie im Schadenfall nie mehr ersetzt als den tatsächlich entstandenen Schaden – auch wenn mehrere Verträge bestehen. Eine ungewollt entstandene Mehrfachversicherung lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen wieder auflösen oder anpassen.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer bei einer Mehrfachversicherung mitteilen?
Sie müssen die andere Versicherung unverzüglich mitteilen und dabei den anderen Versicherer sowie die Versicherungssumme angeben.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer unter den in Abschnitt XXX beschriebenen Voraussetzungen kündigen oder ganz bzw. teilweise leistungsfrei werden. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
Bekomme ich bei mehreren Versicherungen mehr Geld?
Nein. Der Versicherungsnehmer kann im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen, auch wenn mehrere Verträge bestehen.
Was gilt, wenn ich eine Mehrfachversicherung absichtlich zum eigenen Vorteil abschließe?
Wurde die Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Kann ich eine unbeabsichtigt entstandene Mehrfachversicherung wieder beseitigen?
Ja. Haben Sie den Vertrag ohne Kenntnis von der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Beitragsminderung verlangen. Dies wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.