In der VHV Gebäudeversicherung darf der Versicherer die Tarifbeiträge einmal jährlich überprüfen und an die Schaden- und Kostenentwicklung sowie an die Feuerschutzsteuer anpassen. Ab einem Änderungsbedarf von mindestens 5 Prozent sind Erhöhungen bis höchstens 20 Prozent möglich, Senkungen sind verpflichtend – inklusive Mitteilungsfrist und Kündigungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu überprüfen. Ziel ist, sie an die erwartete Schaden- und Kostenentwicklung sowie an Änderungen der Feuerschutzsteuer anzupassen und einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren getrennt ermittelt werden.
Beitragserhöhung:
- Ergibt sich aus der Überprüfung ein Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge bestehender Verträge um diesen Änderungssatz anzupassen.
- Die Anpassung erfolgt höchstens um 20 Prozent.
Beitragssenkung:
- Ergibt die Überprüfung eine Beitragssenkung um mindestens 5 Prozent, ist der Versicherer zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet.
Zeitpunkt der Anpassung:
Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.
Mitteilung und Kündigungsrecht:
- Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden.
- Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags mitgeteilt.
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer schaut sich einmal im Jahr an, ob die Beiträge noch zur erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung passen. Wird der Tarif teurer, erhalten Sie vorab eine Mitteilung und können den Vertrag bei Bedarf kündigen. Wird der Tarif günstiger, profitieren Sie automatisch – ohne dass Sie selbst aktiv werden müssen.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Beitrag überprüft werden?
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarifbeiträge für bestehende Verträge einmal jährlich zu überprüfen.
Ab wann darf der Beitrag erhöht werden?
Ergibt die Überprüfung einen Erhöhungsbedarf von mindestens 5 Prozent, darf der Versicherer die Beiträge um diesen Änderungssatz anpassen – höchstens jedoch um 20 Prozent.
Werde ich über Beitragsänderungen informiert?
Beitragserhöhungen werden spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitgeteilt. Beitragssenkungen können auch ohne gesonderte Information durchgeführt werden.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Wann werden Beitragsanpassungen wirksam?
Beitragsanpassungen werden zur Hauptfälligkeit des Vertrags mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen.