Die VHV Gebäudeversicherung schützt Immobilien vor einer Vielzahl von Naturgefahren und Elementargefahren – von Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben über Erdsenkung, Erdrutsch und Schneedruck bis hin zu Lawinen und Vulkanausbruch. Erfahren Sie, welche Ereignisse abgedeckt sind, welche Wartezeit gilt und welche Schäden ausdrücklich nicht versichert sind.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern (VHV-Elementargefahren II),
- Witterungsniederschläge (VHV-Elementargefahren I und II) oder
- ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche die Überflutung verursacht hat.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn:
- Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt oder
- auf Gebäuden oder auf Grundstücken sich ansammelndes, nicht mehr über gebäudeeigene Ableitungsrohre oder damit verbundene Einrichtungen abführbares/ableitbares Oberflächenwasser in das Gebäude eindringt.
Dies gilt nur, wenn:
- eine Ausuferung von oberirdischen oder
- Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Versichert sind auch Schäden durch Eindringen von Schnee oder Schmelzwasser durch Öffnungen, wenn diese Öffnungen durch Schneedruck entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, sowie Schäden durch niedergehende Dachlawinen.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen einschließlich der bei ihrem Niedergang verursachten Druckwelle.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, soweit:
- gleichartiger Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude gegen weitere Naturgefahren (Elementargefahren) über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird oder
- zwischen dem Zugang des Antrags bei der VHV und dem Beginn des Versicherungsschutzes ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt.
NICHT VERSICHERTE SCHÄDEN
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm, Hagel oder weitere Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
- Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion; Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Die VHV Gebäudeversicherung deckt eine Reihe von Naturereignissen ab, die einem Gebäude schaden können – etwa wenn Wasser das Grundstück überflutet, aus Rohren zurückstaut, wenn die Erde bebt, sich senkt oder abrutscht, oder wenn Schnee, Lawinen und ein Vulkanausbruch Schäden verursachen. Für weitere Naturgefahren gilt zu Beginn eine Wartezeit, die unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Bestimmte Ereignisse und Sachen sind vom Schutz ausgenommen. Diese Übersicht ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der jeweilige Vertrag.
Häufige Fragen
Welche Naturgefahren sind in der VHV Gebäudeversicherung versichert?
Versichert sind Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Wie lange dauert die Wartezeit für weitere Naturgefahren?
Der Versicherungsschutz für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn.
Wann entfällt die Wartezeit?
Die Wartezeit entfällt, wenn zuvor gleichartiger Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird, oder wenn zwischen dem Zugang des Antrags bei der VHV und dem Beginn des Versicherungsschutzes ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen, durch Grundwasser (soweit nicht infolge Witterungsniederschlägen oder Ausuferung), durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Ähnliches sowie durch Trockenheit oder Austrocknung.
Gilt der Schutz auch für nicht bezugsfertige Gebäude?
Nein. Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Auch Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind nicht versichert.