Wird ein versichertes Gebäude verkauft, tritt der Erwerber bei der VHV Gebäudeversicherung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in den Vertrag ein und übernimmt Rechte und Pflichten. Erfahren Sie, welche Kündigungsrechte für Käufer und Versicherer gelten und welche Anzeigepflichten Veräußerer und Erwerber beachten müssen.
1) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2) Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausübt.
- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
- Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3) Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (Beispiele: E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von Punkt 2 ist der Versicherer in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen und er hatte nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie ein versichertes Gebäude verkaufen, läuft die Gebäudeversicherung nicht einfach aus. Der Käufer rückt automatisch in den bestehenden Vertrag nach und übernimmt ab dem Eigentumsübergang – bei Immobilien mit dem Grundbucheintrag – Rechte und Pflichten. Sowohl der Käufer als auch der Versicherer können den Vertrag innerhalb einer Frist kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer in Textform mitgeteilt wird, damit der Versicherungsschutz gesichert bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Gebäudeversicherung nach dem Verkauf?
Der Erwerber tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Bei Immobilien ist das der Zeitpunkt des Grundbucheintrags.
Kann der Käufer den übernommenen Vertrag kündigen?
Ja. Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt ihm die Kenntnis vom Bestehen der Versicherung, erlischt das Recht einen Monat nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Muss der Verkauf dem Versicherer gemeldet werden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Wer haftet für den Beitrag nach dem Eigentumsübergang?
Veräußerer und Erwerber haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Was passiert, wenn die Veräußerung nicht angezeigt wird?
Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Trotzdem leistet der Versicherer, wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war oder die Kündigungsfrist des Versicherers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abgelaufen war und er nicht gekündigt hatte.