Bei der VHV Gebäudeversicherung kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung den Versicherungsschutz beeinflussen. Ob ein leerstehendes Gebäude, ein entferntes Dach bei Baumaßnahmen, ein neuer Gewerbebetrieb oder ein nachträglicher Denkmalschutz – wir zeigen Ihnen, welche Änderungen Sie melden müssen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
- Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
- Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
- In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich an Ihrem Gebäude etwas Wesentliches ändert, das die Gefahrenlage erhöht, sollten Sie das Ihrem Versicherer mitteilen. Dazu zählen etwa ein Leerstand, größere Bauarbeiten, eine neue gewerbliche Nutzung oder eine nachträglich angeordnete Denkmalschutz-Einstufung. Auch Umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat und die sich später ändern, gehören dazu. So bleibt Ihr Versicherungsschutz auf dem aktuellen Stand.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Es handelt sich um eine Veränderung am versicherten Gebäude, die die Gefahrenlage erhöht und dem Versicherer gemeldet werden muss – zum Beispiel Leerstand, bestimmte Baumaßnahmen, eine neue gewerbliche Nutzung oder eine Unterschutzstellung als Denkmal.
Muss ich einen Leerstand des Gebäudes melden?
Ja. Wenn das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht mehr genutzt wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Sind Baumaßnahmen relevant?
Ja. Relevant ist es insbesondere, wenn im Verlauf der Baumaßnahmen das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder das Gebäude durch die Arbeiten überwiegend unbenutzbar wird.
Spielt eine gewerbliche Nutzung eine Rolle?
Ja. Wenn in dem Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Was gilt bei nachträglichem Denkmalschutz?
Wird das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt, kann ebenfalls eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.