Die VHV Kfz-Versicherung stellt Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere Personen, Sachen oder die Umwelt schädigen. Begründete Ansprüche werden in Geld ersetzt, unbegründete auf Kosten des Versicherers abgewehrt – inklusive Regulierungsvollmacht und Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen.
1. Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen bzw. die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
- a) Personen verletzt oder getötet werden,
- b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
- c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen,
- d) ein Ereignis eintritt, zu dem öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) an Sie gestellt werden, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts – bei Umweltschäden nach öffentlichem Recht im Rahmen des Umweltschadensgesetzes – geltend gemacht werden.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren, z.B. das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen.
2. Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
3. Sind Schadenersatzansprüche unbegründet
Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
4. Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Im Rahmen der Umweltschadensversicherung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind wir ferner bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
5. Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Die Versicherung schützt Sie, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug jemand anderem oder der Umwelt einen Schaden zufügen. Sind die Forderungen berechtigt, wird der Schaden in Geld ausgeglichen. Sind sie unberechtigt, übernimmt der Versicherer die Abwehr auf eigene Kosten. Der Schutz gilt auch für verbundene Anhänger, Auflieger sowie abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge, sofern für diese kein eigener Haftpflichtschutz besteht.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind über die Kfz-Haftpflicht versichert?
Versichert sind Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs, wenn Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen, Vermögensschäden ohne Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden entstehen oder Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) verursacht werden.
Was passiert bei begründeten Schadenersatzansprüchen?
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leistet der Versicherer Schadenersatz in Geld.
Was geschieht bei unbegründeten Ansprüchen?
Unbegründete Schadenersatzansprüche werden auf Kosten des Versicherers abgewehrt. Das gilt auch, soweit Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Gehört das Be- und Entladen zum Gebrauch des Fahrzeugs?
Ja. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Sind Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge mitversichert?
Ist ein Anhänger oder Auflieger mit dem versicherten Kraftfahrzeug verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Ebenso umfasst er abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sie sich während des Gebrauchs lösen und noch in Bewegung befinden.