Bei der VHV Kfz-Versicherung entscheiden die Tarifgruppen B und L darüber, welche Beiträge in der Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung gelten. Wer im öffentlichen Dienst oder bei gemeinnützigen Einrichtungen beschäftigt ist oder war, kann von günstigeren Beiträgen profitieren – auch Pensionäre, Rentner, Witwen, Witwer und Familienangehörige. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Tarifgruppe L, eine Übergangsregelung deckt zudem privatisierte Arbeitgeber ab.
Tarifgruppe B
A) Für welche Personen gelten die Beiträge der Tarifgruppe B?
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die auf nachfolgend genannte Personen versichert sind, die bei einer aufgezählten Institution beschäftigt sind oder waren:
- Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nichtselbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr;
- Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen;
- Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen / Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tod die Voraussetzungen erfüllt haben;
- Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben (mit selber Anschrift) und von ihnen unterhalten werden.
B) Bei welchen Institutionen müssen die Personen beschäftigt sein oder gewesen sein?
Die aufgezählten Personen müssen bei einer der folgenden Institutionen beschäftigt oder gewesen sein:
- Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts;
- juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und
- wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
- wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
- mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO);
- als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
- Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
C) Für welche Verträge gilt die Tarifgruppe B nicht?
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von
- Anhängern,
- Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen.
Tarifgruppe L
Sofern Sie die Voraussetzungen gemäss Tarifgruppe B erfüllen und gleichzeitig Beamte auf Lebenszeit sind, gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung die Tarifgruppe L.
Übergangsregelung zur Tarifgruppe B
Abweichend von der Tarifgruppe B gelten die Beiträge dieser Tarifgruppe auch für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf die genannten Personen, wenn deren derzeitiger bzw. ehemaliger Arbeitgeber (Dienstherr) zu den genannten juristischen Personen oder Einrichtungen gehört, die zwischenzeitlich in Folge gesetzlicher Bestimmung in ein privatrechtliches Unternehmen umgewandelt worden ist. Die übrigen Vorschriften über die Zuordnung zur Tarifgruppe B bleiben unberührt.
Diese Übergangsregelung ist jederzeit widerrufbar. Im Fall des Widerrufs wird die bereits gewährte Zuordnung zur Tarifgruppe B bis zum nächsten Fahrzeugwechsel befristet.
Was bedeutet das konkret?
Die Tarifgruppen ordnen Ihren Kfz-Vertrag einer bestimmten Beitragsstufe zu. Wer im öffentlichen Dienst oder bei bestimmten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Einrichtungen tätig ist oder war, kann der Tarifgruppe B zugeordnet werden. Sind Sie Beamter auf Lebenszeit und erfüllen zugleich die Voraussetzungen der Tarifgruppe B, greift die Tarifgruppe L. Auch nahestehende Personen wie unterhaltene Familienangehörige oder versorgungsberechtigte Witwen und Witwer können unter bestimmten Bedingungen einbezogen werden. Wurde ein früherer öffentlicher Arbeitgeber in ein privatrechtliches Unternehmen umgewandelt, sorgt eine Übergangsregelung dafür, dass die Zuordnung erhalten bleiben kann.
Häufige Fragen
Wer kann die Tarifgruppe B nutzen?
Die Tarifgruppe B gilt für Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter bestimmter öffentlich-rechtlicher, gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Einrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Berufssoldaten, Pensionäre, Rentner, beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, versorgungsberechtigte Witwen und Witwer sowie unterhaltene Familienangehörige.
Wann gilt die Tarifgruppe L statt B?
Die Tarifgruppe L gilt in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung, wenn Sie die Voraussetzungen der Tarifgruppe B erfüllen und gleichzeitig Beamte auf Lebenszeit sind.
Für welche Fahrzeuge gilt die Tarifgruppe B nicht?
Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten nicht für Versicherungsverträge von Anhängern und von Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen.
Bleibt die Tarifgruppe B erhalten, wenn mein Arbeitgeber privatisiert wurde?
Ja, eine Übergangsregelung sieht vor, dass die Beiträge der Tarifgruppe B auch dann gelten, wenn der derzeitige oder ehemalige Arbeitgeber (Dienstherr) infolge gesetzlicher Bestimmung in ein privatrechtliches Unternehmen umgewandelt wurde. Diese Übergangsregelung ist jederzeit widerrufbar; im Fall des Widerrufs wird die Zuordnung bis zum nächsten Fahrzeugwechsel befristet.
Welchen Beschäftigungsumfang muss ich für die Tarifgruppe B nachweisen?
Die nichtselbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit muss mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit beanspruchen, und die Person muss von der Einrichtung besoldet oder entlohnt werden.