In der Kfz-Haftpflicht der VHV Kfz-Versicherung sind bestimmte Situationen vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, kraftfahrt-sportliche Rennen, Schäden am eigenen Fahrzeug oder an Anhängern sowie reine Umweltschäden. Zugleich gibt es klar geregelte Ausnahmen mit Eigenschadendeckung, Selbstbeteiligung und Höchstgrenzen.
Es gilt kein Versicherungsschutz bei:
1. Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
2. Kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar.
3. Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
4. Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
5. Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant).
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
6. Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z.B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
- Abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die von Ihnen oder mitversicherten Personen mit Ihrem Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad oder Lieferwagen (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse) im Werkverkehr an anderen, auf Sie zugelassenen Fahrzeugen der gleichen Art – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf Ihrem Grundstück ereignet hat. Ferner haben Sie bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR je Schadenereignis zu tragen und unsere Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr maximiert.
7. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
8. Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
9. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
10. Ergänzende Besonderheiten bei reinen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
- Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. - Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. - Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. - Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
11. Erweiterte Eigenschadendeckung
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch solche Sachschäden, die von Ihnen als Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen an anderen eigenen und auf Sie zugelassenen Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads (auch auf Ihrem eigenen Grundstück), Ihnen gehörenden Gebäuden und sonstigen Sachen verursacht werden.
Ihre Selbstbeteiligung für derartige Eigenschäden beträgt 500 EUR je Schadenereignis und die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beträgt 100.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Die Kfz-Haftpflicht deckt nicht jeden denkbaren Schaden ab. Bestimmte Fälle – etwa vorsätzlich verursachte Schäden, Rennen, Schäden am eigenen Fahrzeug oder an mitgeführten Sachen – bleiben ausgeschlossen. Für einige dieser Bereiche gibt es allerdings ausdrückliche Rückausnahmen, bei denen doch Versicherungsschutz besteht, teils verbunden mit einer Selbstbeteiligung und einer Höchstgrenze. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Angaben oben.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Ist mein eigenes Fahrzeug über die Kfz-Haftpflicht abgesichert?
Nein. Für die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs besteht kein Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Eigenschäden?
Bei den geregelten Eigenschäden tragen Sie eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Schadenereignis. Die Entschädigungsleistung ist auf 100.000 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.
Sind mitgeführte persönliche Gegenstände abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht für Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen, z.B. Kleidung, Brille oder Brieftasche. Bei überwiegend der Personenbeförderung dienenden Fahrten sind zusätzlich Sachen zum persönlichen Gebrauch wie Reisegepäck oder Reiseproviant erfasst. Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Schutz.
Besteht Schutz bei der Teilnahme an Rennen?
Für Schäden bei behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie zugehörigen Übungsfahrten besteht kein Versicherungsschutz. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Pflichtverletzung dar.