In der Teilkasko der VHV Kfz-Versicherung sind Schäden am Fahrzeug durch Brand und Explosion, Entwendung, Elementargefahren, Zusammenstoß mit Tieren, Glasbruch, Kurzschluss an der Verkabelung, Tierbiss sowie Havarie Grosse beim Transport auf Schiffen abgesichert – hier erfahren Sie, was jeweils genau versichert ist und welche Grenzen gelten.
Ereignisse, die in der Teilkaskoversicherung versichert sind
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
1. Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
2. Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
- a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Das gilt nur, sofern sich die Handlung auf das Fahrzeug oder seine mitversicherten Teile bezieht.
- b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem Interesse noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
- c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter).
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige ist.
Bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel gilt: Eine Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt nur bei Entwendung der Schlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub. Die Entwendung der Fahrzeugschlüssel aus dem versicherten Fahrzeug ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
3. Elementargefahren
Versichert sind Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von folgenden Elementargefahren:
- a) Sturm
- b) Hagel
- c) Blitzschlag
- d) Überschwemmung
- e) Lawinen
- f) Muren
- g) Erdbeben
- h) Erdfall
- i) Vulkanausbruch
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen sind an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm- und Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Baumgruppen.
Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens. Ein Erdfall ist eine Senke an der Erdoberfäche, die durch das Einbrechen bzw. Nachbrechen nicht wasserlöslicher Deckschichten über einem natürlichen Hohlraum im Untergrund entsteht. Ein Vulkanausbruch ist ein Ausstoß füssigen oder festen Materials (z. B. Lava) aus einem Vulkan.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Darüber hinaus gilt: Überspannungsschäden durch Blitzschlag sind bei Elektro-Pkw auch durch mittelbare Einwirkung versichert.
Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und verursacht einen Schaden an einem Elektro-Pkw, das während des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
4. Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befndlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
5. Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.
Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
Ist am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten, erstatten wir den Wiederbeschaffungswert der Verglasung. Dieser ermittelt sich aus dem Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zum Neupreis des Fahrzeugs. Die Umsatzsteuer und der Arbeitslohn werden in diesem Fall nicht ersetzt.
Hinweis: Wir verzichten hier auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird.
Muss die Verglasung ausgetauscht werden, erstatten wir auch die dem noch vorhandenen Gültigkeitszeitraum entsprechenden anteiligen Kosten daran angebrachter Mautvignetten bis 50 EUR und Umweltplaketten bis 5 EUR, sofern kein kostenloser Ersatz möglich ist und das Vorhandensein der Vignette oder Umweltplakette in geeigneter Weise nachgewiesen wird.
6. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser) sind bis 10.000 EUR mitversichert. Nicht versichert sind Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssystem).
Voraussetzung für den Ersatz eines Aggregatschadens ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Kurzschlussschaden zurückzuführen ist.
7. Tierbissschäden
Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 10.000 EUR mitversichert.
Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z. B. Reparatur/Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist.
8. Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen (Havarie Grosse)
Für die Dauer der Benutzung von Fährschiffen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die unmittelbare Einwirkung von Sturm, wenn ein versichertes Fahrzeug anlässlich eines Fährtransportes durch diese Naturgewalt über Bord geschleudert wird.
Darüber hinaus sind auch Strandung, Kollision, Leck oder Untergang des Schiffes sowie das Überbordgehen oder Überbordspülen infolge schweren Wetters eingeschlossen.
Mitversichert sind ferner die Opferung eines versicherten Fahrzeuges auf Anordnung des Kapitäns zur Rettung von Personen, Schiff oder Ladung (Havarie Grosse) oder die umlagefähigen Rettungskosten bei Anfahren eines Nothafens. Durch diese Deckungserweiterungen bleibt der örtliche Geltungsbereich unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Teilkasko schützt Ihr Fahrzeug vor Schäden, die Sie in der Regel nicht selbst verursachen. Dazu zählen etwa Feuer, Diebstahl, Naturereignisse wie Sturm oder Hagel, ein Wildunfall, kaputte Scheiben, Kurzschluss- und Tierbissschäden sowie besondere Situationen beim Fährtransport. Für einige dieser Bereiche gelten bestimmte Höchstgrenzen und Voraussetzungen, die oben im Detail beschrieben sind.
Häufige Fragen
Ist ein Wildunfall in der Teilkasko versichert?
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Sind gestohlene Fahrzeugschlüssel abgedeckt?
Eine Kostenübernahme des Schlüssel- und Schlossersatzes erfolgt nur bei Entwendung der Schlüssel durch Diebstahl anlässlich eines Einbruchs oder durch Raub. Die Entwendung der Fahrzeugschlüssel aus dem versicherten Fahrzeug ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Bis zu welcher Höhe sind Folgeschäden bei Tierbiss oder Kurzschluss mitversichert?
Sowohl durch Kurzschluss bedingte Überspannungsschäden an angrenzenden Aggregaten als auch Folgeschäden bei Tierbiss sind jeweils bis 10.000 EUR mitversichert. Voraussetzung ist die Bestätigung eines Sachverständigen der VHV, der Dekra oder der Schadenschnellhilfe zur Ursächlichkeit.
Muss ich bei einer Glasreparatur die Selbstbeteiligung zahlen?
Auf den Abzug der Selbstbeteiligung wird verzichtet, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit dem Versicherer durch eine empfohlene Werkstatt repariert wird.
Sind Schmor- und Sengschäden als Brand versichert?
Nein, Schmor- und Sengschäden gelten nicht als Brand und sind daher nicht als solcher versichert.