Die VHV Kfz-Versicherung leistet in der Vollkasko bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs samt mitversicherter Teile – etwa durch alle Teilkasko-Ereignisse, Unfälle sowie mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen. Erfahren Sie, welche Schäden mitversichert sind und welche ausdrücklich nicht als Unfallschaden gelten.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
1. Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko.
2. Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
- Verwindungsschäden.
- Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen.
Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
Abweichend hiervon werden bei Pkw auch Schäden ersetzt, die am ziehenden Fahrzeug durch einen Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind.
3. Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Was bedeutet das konkret?
Die Vollkasko schützt Ihr Fahrzeug umfassend: Sie umfasst zunächst alle Ereignisse der Teilkasko und geht darüber hinaus. Zusätzlich sind Unfallschäden abgesichert – also Schäden, die durch ein plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstehen. Nicht jeder Schaden gilt jedoch als Unfallschaden: Reine Brems-, Betriebs- oder Abnutzungsschäden sind beispielsweise ausgenommen. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder, nicht berechtigter Personen sind mitversichert.
Häufige Fragen
Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versichert sind Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich mitversicherter Teile durch die Ereignisse der Teilkasko, durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen.
Was gilt als Unfall?
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Welche Schäden gelten nicht als Unfallschaden?
Keine Unfallschäden sind insbesondere reine Bremsschäden, Betriebsschäden (z.B. durch falsches Bedienen oder Betanken), Schäden durch Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung, Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, Verwindungsschäden sowie vorhersehbare Beschädigungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung.
Sind Anhängerschäden am Zugfahrzeug versichert?
Bei Pkw werden abweichend auch Schäden ersetzt, die am ziehenden Fahrzeug durch einen Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind.
Wer gilt bei mut- oder böswilligen Handlungen als berechtigte Person?
Als berechtigt gelten insbesondere Personen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu ihm stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Handlungen dieser Personen sind nicht versichert.