Bei der VHV Kfz-Versicherung erhalten Sie im Fall von Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert – unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge profitieren, welche Fristen gelten und wann Entsorgungs- und Zulassungskosten übernommen werden.
Die VHV Kfz-Versicherung zahlt bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust:
1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu verschiedenen Obergrenzen.
Sofern es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad handelt, übernehmen wir im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.
2. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wir zahlen bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen:
- Innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust des Fahrzeugs ein und
- das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der ihn als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
3. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, zahlen wir den gezahlten und nachgewiesenen Gebrauchtfahrzeugpreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
4. Verwendung der Entschädigung
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung bzw. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Totalschaden, einer Zerstörung oder einem Verlust, ersetzt die Versicherung grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert und zieht dabei einen eventuellen Restwert des Fahrzeugs ab. Bei relativ neuen oder erst kürzlich gekauften Fahrzeugen kann statt des Wiederbeschaffungswerts der Neupreis oder der nachgewiesene Gebrauchtfahrzeugpreis maßgeblich sein, sofern die genannten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind. Der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Anteil ist an eine tatsächliche Reparatur oder einen Ersatzkauf gebunden.
Häufige Fragen
Was wird bei einem Totalschaden grundsätzlich erstattet?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust wird der Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs gezahlt.
Wann besteht Anspruch auf eine Neupreisentschädigung?
Bei Pkw (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw), Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird der Neupreis gezahlt, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und sich das Fahrzeug im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Wie werden Gebrauchtfahrzeuge entschädigt?
Bei den genannten Fahrzeugarten, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, wird der gezahlte und nachgewiesene Gebrauchtfahrzeugpreis gezahlt, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Werden Entsorgungs- und Zulassungskosten übernommen?
Ja, bei einem Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad werden im Totalschadenfall auch die Entsorgungs- und Zulassungskosten übernommen, wenn das Ersatzfahrzeug wieder bei uns versichert wird.
Ist die höhere Entschädigung an Bedingungen geknüpft?
Ja. Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung wird nur in der Höhe gezahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.