Bei einem beschädigten Fahrzeug übernimmt die VHV Kfz-Versicherung die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert, ersetzt Abschleppkosten und regelt den Abzug „neu für alt“ sowie die Erstattung von Sachverständigenkosten und Mehrwertsteuer nach klaren Vorgaben.
1. Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
- a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
- b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
2. Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die Obergrenze nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
3. Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
- das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung eintritt.
Bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug neu für alt vorgenommen.
Der Verzicht gilt nicht für:
- Autoradios und Geräte, die der Sprach- und Musikwiedergabe dienen nebst Zubehör,
- Funk-Geräte,
- Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme oder entsprechende Mehrzweckgeräte,
- Antriebs-Akkumulatoren von Elektro- und Hybridfahrzeugen,
- den Ersatz eines Folgeschadens nach einem Tierbiss.
Sachverständigenkosten:
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Mehrwertsteuer:
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, übernimmt die Versicherung die Reparaturkosten – abhängig davon, ob und wie das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Auch die Kosten fürs Abschleppen zur nächsten geeigneten Werkstatt sind abgedeckt. Werden alte Teile durch neue ersetzt oder das Fahrzeug neu lackiert, kann ein Betrag für die entstandene Wertverbesserung abgezogen werden („neu für alt“) – für bestimmte Fahrzeugarten und in den ersten Jahren gelten hierzu besondere Regeln. Kosten für einen Sachverständigen und die Mehrwertsteuer werden nur unter den genannten Voraussetzungen erstattet.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden Reparaturkosten erstattet?
Bei vollständiger und fachgerechter Reparatur werden die erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts gezahlt, wenn Sie dies durch eine Rechnung nachweisen. Wird nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Werden Abschleppkosten übernommen?
Ja, ersetzt werden die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich der Leistungen wegen der Beschädigung die Obergrenze nicht überschritten werden. Es wird nicht gezahlt, wenn ein Dritter zur Übernahme verpflichtet ist.
Was bedeutet der Abzug „neu für alt“?
Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug neu lackiert, wird von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Betrag abgezogen. In den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung ist der Abzug auf Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt. Bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads wird kein Abzug vorgenommen.
Werden Sachverständigenkosten erstattet?
Die Kosten eines Sachverständigen werden nur erstattet, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Wird die Mehrwertsteuer übernommen?
Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Besteht eine Vorsteuerabzugsberechtigung, wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet.