Wird bei der VHV Kfz-Versicherung ein entwendetes Auto wieder aufgefunden, hängt viel vom Zeitpunkt ab: Innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige besteht eine Rücknahmepflicht, für weit entfernte Fundorte werden Rückholkosten ersetzt, und nach Fristablauf regelt sich der Eigentumsübergang.
Wiederauffinden des Fahrzeugs
1. Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
2. Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird.
Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
3. Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt:
Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil rechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
Eigentumsübergang nach Entwendung
4. Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden wir dessen Eigentümer.
Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Fahrzeugs bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Fahrzeugs ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis erlangt haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
Was bedeutet das konkret?
Taucht Ihr gestohlenes Auto kurz nach der Meldung wieder auf, kann eine Rücknahme auf Sie zukommen. Liegt der Fundort weit weg, beteiligt sich der Versicherer an den Rückholkosten. Ist die Monatsfrist verstrichen, geht das Fahrzeug in bestimmten Fällen in das Eigentum des Versicherers über – es sei denn, Sie oder ein anderer Eigentümer möchten es behalten. Diese Erläuterung dient nur der leichteren Orientierung; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Muss ich mein wiedergefundenes Auto zurücknehmen?
Ja, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform erfolgten Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und Sie es in diesem Zeitraum mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet.
Werden die Kosten für die Rückholung übernommen?
Die Rückholkosten werden übernommen, wenn das Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer).
Was passiert nach Ablauf der Monatsfrist?
Müssen Sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, wird der Versicherer dessen Eigentümer – außer Sie möchten Eigentümer bleiben oder ein Anderer (z. B. der Leasinggeber) ist Eigentümer und will das Eigentum nicht übertragen.
Was gilt, wenn der Versicherer nicht Eigentümer wird?
Dann wird der erzielbare Veräußerungserlös des wiederaufgefundenen Fahrzeugs auf die Entschädigung angerechnet. Wurden Sie bereits entschädigt, müssen Sie den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
Was gilt bei einer wegen Pflichtverletzung gekürzten Leistung?
Wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten für Rückholung und Verwertung zu. Der Anteil richtet sich nach der Quote, um die die Entschädigung gekürzt wurde.