Bei der VHV Kfz-Versicherung richtet sich die Höchstentschädigung im Schadensfall nach dem Neupreis oder dem Kaufpreis Ihres Fahrzeugs – je nachdem, ob Sie es als Neu- oder Gebrauchtwagen erworben haben. Erfahren Sie, welche Obergrenzen dabei gelten und wann eine abweichende Regelung greift.
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf:
- den Neupreis des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde
- den Kaufpreis des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde
Maximal zahlen wir jedoch die genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Im Schadensfall erhalten Sie höchstens den Betrag, zu dem Ihr Fahrzeug ursprünglich angeschafft wurde: Bei einem Neuwagen ist das der Neupreis, bei einem Gebrauchtwagen der Kaufpreis. Über die festgelegte Höchstentschädigungssumme hinaus wird nicht geleistet, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart. Diese Erläuterung dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wonach richtet sich die Höchstentschädigung?
Sie ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn es als Neufahrzeug erworben wurde, oder auf den Kaufpreis, wenn es als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde.
Was gilt bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug?
Bei einem als Gebrauchtfahrzeug erworbenen Auto ist die Höchstentschädigung auf den Kaufpreis des Fahrzeugs beschränkt.
Gibt es eine Obergrenze für die Zahlung?
Ja. Maximal zahlen wir die genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Kann von diesen Regelungen abgewichen werden?
Ja, wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Andernfalls gilt die genannte Höchstentschädigungssumme.