Bei der VHV Kfz-Versicherung wird eine vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadensfall von der Entschädigung abgezogen – je nach Angabe im Versicherungsschein und für jedes Fahrzeug gesondert. Bei Glasbruch entfällt der Abzug unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Verglasung repariert statt ersetzt wird.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Diese gilt für jedes versicherte Fahrzeug gesondert.
Verzicht auf die Selbstbeteiligung bei Glasbruch:
Wir verzichten bei Glasbruch auf den Abzug der Selbstbeteiligung, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den Sie im Schadensfall selbst tragen. Ob und in welcher Höhe sie gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein und wird bei jedem Schaden für jedes Fahrzeug einzeln berücksichtigt. Lassen Sie einen Glasschaden reparieren statt die Scheibe komplett auszutauschen, kann der Selbstbehalt unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.
Häufige Fragen
Wie erfahre ich, ob ich eine Selbstbeteiligung habe?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wann wird die Selbstbeteiligung abgezogen?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.
Gilt die Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug?
Ja, die Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug gesondert.
Muss ich bei einem Glasschaden die Selbstbeteiligung zahlen?
Bei Glasbruch wird auf den Abzug der Selbstbeteiligung verzichtet, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern nach Abstimmung durch eine empfohlene Werkstatt repariert wird.