Bei der VHV Kfz-Versicherung können Sie bei Streit über die Schadenhöhe, den Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der Reparaturarbeiten vor einer Klage einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen. So läuft das Verfahren mit je einem benannten Sachverständigen, einem Obmann und einer klaren Kostenregelung ab.
Bei Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe gilt Folgendes:
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Benennung der Sachverständigen:
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
Entscheidung durch einen Obmann:
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
Kosten des Verfahrens:
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie und die Versicherung sich nicht einig sind, wie hoch der Schaden ist oder welche Reparaturen nötig sind, müssen Sie nicht sofort vor Gericht ziehen. Stattdessen können Sie ein Verfahren wählen, bei dem Fachleute die Streitfrage klären. Jede Seite bringt einen eigenen Sachverständigen ein, und bei Uneinigkeit entscheidet ein neutraler Obmann. Diese Lesehilfe ist unverbindlich; maßgeblich ist der oben genannte Inhalt.
Häufige Fragen
Wann kann ich ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten können Sie vor Klageerhebung einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen.
Wer benennt die Sachverständigen?
Sie und die Versicherung benennen je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Benennt eine Seite innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen, wird dieser von der jeweils anderen Seite bestimmt.
Was passiert, wenn sich der Ausschuss nicht einigt?
Dann entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens vom Ausschuss gewählt werden; kommt keine Einigung über seine Person zustande, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Seine Entscheidung muss zwischen den von beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von der Versicherung bzw. von Ihnen zu tragen.
Kann ich trotzdem vor Gericht gehen?
Ja, außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.