Wenn bei der VHV Kfz-Versicherung eine andere berechtigte Person Ihr Fahrzeug fährt und ein Schaden entsteht, verzichtet der Versicherer grundsätzlich auf einen Regress. Erfahren Sie, welche Ausnahmen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Alkohol gelten und wann trotzdem auf die Rückforderung verzichtet wird.
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück.
Dies gilt nicht, wenn der Fahrer:
- a) das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat,
- b) die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat,
- c) das Fahrzeug geführt hat, obwohl er aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
In den Fällen b) und c) verzichten wir auf den Regress, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug Haftpfichtversicherung gemäß mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs (z.B. Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen) einen Schaden herbeiführt.
Was bedeutet das konkret?
Darf jemand anderes Ihr Fahrzeug fahren und verursacht dabei einen Schaden, holt sich der Versicherer die erbrachten Leistungen normalerweise nicht von dieser Person zurück. Ausnahmen gibt es bei vorsätzlichem Handeln, bei grob fahrlässig ermöglichtem Diebstahl und beim Fahren unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss. In den beiden letztgenannten Fällen bleibt der Regress jedoch aus, wenn der Fahrer mit Ihnen zusammen im Haushalt lebt. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn mitversicherte Personen, Mieter oder Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs einen Schaden verursachen.
Häufige Fragen
Fordert der Versicherer Leistungen zurück, wenn jemand anderes mein Fahrzeug berechtigt gefahren hat?
Nein. Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, werden die Leistungen von dieser Person nicht zurückgefordert.
In welchen Fällen gilt der Regressverzicht nicht?
Der Verzicht gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, die Entwendung des Fahrzeugs grob fahrlässig ermöglicht hat oder das Fahrzeug geführt hat, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, es sicher zu führen.
Wird bei grober Fahrlässigkeit oder Alkohol immer Regress genommen?
Nein. In den Fällen der grob fahrlässig ermöglichten Entwendung und des Fahrens unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss wird auf den Regress verzichtet, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Gelten diese Regelungen auch für Mieter oder Entleiher?
Ja. Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person, der Mieter oder der Entleiher beim sonstigen Gebrauch des Fahrzeugs – zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen – einen Schaden herbeiführt.