In der Kfz-Versicherung der VHV gibt es klar definierte Fälle, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – dazu zählen vorsätzlich herbeigeführte Schäden, die Teilnahme an genehmigten Rennen, reine Reifenschäden sowie Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie. Ein Überblick über die wichtigsten Ausschlüsse.
1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von dem Verzicht sind:
- grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
2. Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pfichten dar.
3. Reifenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
4. Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
5. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Schaden ist über die Kfz-Versicherung abgedeckt. In bestimmten Situationen greift der Versicherungsschutz nicht: etwa wenn Sie einen Schaden absichtlich verursachen, an einem genehmigten Rennen teilnehmen oder ausschließlich ein Reifen beschädigt wird. Auch Schäden im Zusammenhang mit Krieg, inneren Unruhen, staatlichen Maßnahmen oder Kernenergie sind ausgeschlossen. Diese Zusammenfassung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die genannten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung verzichtet. Ausgenommen sind jedoch die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile sowie die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Sind Reifenschäden versichert?
Für beschädigte oder zerstörte Reifen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Eine Ausnahme gilt, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
Besteht Versicherungsschutz bei Rennen?
Für Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Sind Schäden durch Krieg oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Für Schäden durch Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt sowie Schäden durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.