Bei der VHV Kfz-Versicherung sind im Schutzbrief bestimmte Leistungen ausgeschlossen: Wer erfährt, warum Vorsatz, genehmigte Rennen, Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Staatsgewalt und Kernenergie nicht abgedeckt sind, versteht die Grenzen des Schutzbriefs genau.
1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens verzichten wir Ihnen gegenüber gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.
Ausgenommen von dem Verzicht sind:
- grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
2. Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pfichten dar.
3. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
4. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutzbrief greift nicht in jeder Situation. Absichtlich verursachte Schäden sind ausgeschlossen. Bei grober Fahrlässigkeit wird auf den Einwand verzichtet – außer bei ermöglichtem Diebstahl und bei Schäden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Auch bei genehmigten Rennen, Naturereignissen wie Erdbeben, Krieg, inneren Unruhen, Staatsgewalt sowie Kernenergie besteht kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Ausgenommen sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile sowie die Herbeiführung in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.
Ist die Teilnahme an Rennen versichert?
Für Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, besteht kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Sind Schäden durch Erdbeben, Krieg oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt sowie für Schäden durch Kernenergie.