Beim Fahrerschutz der VHV Kfz-Versicherung wird ein unfallbedingter Personenschaden des Fahrers – etwa Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld oder behindertengerechte Umbauten – so ersetzt, als wäre ein Dritter schadenersatzpflichtig. Erfahren Sie, wann Leistungen Dritter vorgehen und bis zu welcher Höhe geleistet wird.
1. Was wir ersetzen
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre.
Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
2. Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
- Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.
- Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar.
Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben.
3. Bis zu welcher Höhe leisten wir
Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bei uns bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Deckungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrerschutz stellt den verletzten Fahrer so, als hätte ihn ein anderer geschädigt und müsste dafür haften – auch dann, wenn niemand anders für den Unfall verantwortlich ist. Bestehen jedoch Ansprüche gegenüber Dritten, gehen diese vor. Nur wenn sich solche Ansprüche nicht durchsetzen lassen und die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Leistung ein. Die Obergrenze richtet sich nach der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Häufige Fragen
Welche Personenschäden werden ersetzt?
Ersetzt wird der unfallbedingte Personenschaden, zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld und behindertengerechte Umbaumaßnahmen – so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Geleistet wird nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.
Was gilt, wenn ich Ansprüche gegenüber Dritten habe?
Soweit Sie gegenüber Dritten wie Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz oder deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben, erbringen wir insoweit keine Leistungen. Diese Ansprüche gehen vor.
Wann wird trotz möglicher Ansprüche gegen Dritte geleistet?
Wenn Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, sofern Sie den Anspruch in Textform geltend gemacht, weitere billigerweise zumutbare Anstrengungen zur Durchsetzung unternommen und Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten haben.
Sind Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger immer abtretbar?
Nein. Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger wie Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger können häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir erst leisten, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen.
Bis zu welcher Höhe wird geleistet?
Die Leistung für ein Schadenereignis ist auf die Höhe der vereinbarten Deckungssumme für Personenschäden in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Die Höhe der Deckungssumme entnehmen Sie dem Versicherungsschein.