Bei der VHV Kfz-Versicherung im Fahrerschutz gibt es klar definierte Fälle ohne Versicherungsschutz: von vorsätzlichen Straftaten und vorsätzlich verursachten Schäden über Ansprüche Dritter bis hin zu genehmigten Rennen, Erdbeben, Kriegsereignissen, inneren Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie. Hier erfahren Sie, welche Ausschlüsse gelten.
1. Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
2. Vorsatz
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.
3. Ansprüche Dritter
Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
4. Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pfichten dar.
5. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
6. Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrerschutz greift nicht in jeder Situation. Ausgeschlossen sind unter anderem vorsätzliche Straftaten und vorsätzlich verursachte Schäden, Ansprüche anderer Stellen wie Versicherer, Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger sowie die Teilnahme an behördlich genehmigten Rennen samt Übungsfahrten. Auch Schäden durch Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt oder Kernenergie sind nicht abgedeckt.
Häufige Fragen
Besteht Versicherungsschutz bei einer Straftat?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Sind vorsätzlich verursachte Schäden abgedeckt?
Nein. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden von dem Fahrer vorsätzlich verursacht worden ist.
Sind Rennen versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Verletzung Ihrer Pflichten dar.
Was gilt bei Erdbeben, Krieg oder Kernenergie?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Kernenergie.
Sind Ansprüche Dritter mitversichert?
Nein. Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherrn und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.