In der VHV Kfz-Versicherung sind der Fahrerschutz und die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag geregelt. Ansprüche verjähren in drei Jahren, und die Verjährung ist bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, sobald ein Anspruch angemeldet wurde.
Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
- Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag müssen innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden. Die Frist dafür beträgt drei Jahre und zählt jeweils ab dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, läuft die Frist so lange nicht weiter, bis der Versicherer schriftlich entschieden hat.
Häufige Fragen
In welcher Frist verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Ist ein Anspruch des Versicherten bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Bis wann bleibt die Verjährung gehemmt?
Die Verjährung bleibt bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.