Bei einem Fahrzeugwechsel wendet die VHV Kfz-Versicherung im Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an – unter bestimmten Voraussetzungen und mit Folgen wie einer möglichen Geschäftsgebühr bei Kündigung.
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an.
Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
- Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Wechseln Sie das versicherte Fahrzeug und zahlen den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, behandelt der Versicherer dies bei Ihrem neuen Vertrag nach den milderen Regeln, die sonst für Folgebeiträge gelten. Der vorläufige Versicherungsschutz bleibt dabei bestehen. Voraussetzung ist, dass der Wechsel zeitnah erfolgt und es sich um eine vergleichbare Fahrzeugart mit gleichem Verwendungszweck handelt. Kommt es wegen ausbleibender Zahlung zu einer Kündigung, kann eine Geschäftsgebühr anfallen.
Häufige Fragen
Was gilt bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags nach einem Fahrzeugwechsel?
Für den neuen Vertrag werden die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag angewendet. Zusätzlich beruft sich der Versicherer nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes.
Welche Voraussetzungen müssen für diese günstigere Behandlung erfüllt sein?
Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs dürfen nicht mehr als sechs Monate vergangen sein, und Fahrzeugart sowie Verwendungszweck der Fahrzeuge müssen gleich sein.
Was passiert, wenn das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung gekündigt wird?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, kann er von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen.
Bleibt der vorläufige Versicherungsschutz erhalten?
Ja, der Versicherer beruft sich in diesem Fall nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes.