In der Kfz-Versicherung der VHV kann eine Beitragspflicht auch nach Beendigung des Vertrags fortbestehen, wenn der Versicherer gegenüber einem geschädigten Dritten weiterhin zur Leistung verpflichtet bleibt. Erfahren Sie, wann dieser Anspruch auf den Beitrag entsteht und welche gesetzlichen Regelungen dabei gelten.
Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Bleiben wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Auch nachdem ein Kfz-Versicherungsvertrag beendet wurde, kann der Versicherer gegenüber einem geschädigten Dritten weiter einstehen müssen. Solange diese Leistungspflicht besteht, darf der Versicherer für diesen Zeitraum weiterhin den Beitrag verlangen. Bestehende Rechte des Versicherers bleiben dabei unberührt.
Häufige Fragen
Kann trotz Vertragsende noch ein Beitrag fällig werden?
Ja. Bleibt der Versicherer aufgrund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, hat er Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung.
Für welchen Zeitraum gilt die Beitragspflicht?
Der Anspruch auf den Beitrag besteht für die Zeit, in der die Leistungsverpflichtung gegenüber dem Dritten fortbesteht.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die Nachhaftung?
Grundlage ist § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz für die Leistungspflicht gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags.
Bleiben weitere Rechte des Versicherers bestehen?
Ja. Die Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.