Wer bei der VHV Kfz-Versicherung eine Pflicht beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, muss mit Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung rechnen – abhängig davon, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Ursache für den Schaden erfolgte. In der Kfz-Haftpflicht gelten dabei besondere Grenzen und Ausnahmen.
1. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
2. Kein ursächlicher Zusammenhang
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
4. Erlangung des Fahrzeugs durch Straftat
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z.B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an Ihre vertraglichen Pflichten, kann das Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Wie stark diese ausfallen, hängt davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt: Bei Vorsatz entfällt der Schutz, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. In der Kfz-Haftpflicht bestehen dabei zusätzliche Grenzen zum Schutz von Betroffenen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Pflichtverletzung?
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Was gilt bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung?
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bis zu welchem Betrag ist die Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflicht beschränkt?
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt.
Bleibt der Schutz bestehen, wenn die Pflichtverletzung keine Auswirkung hatte?
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Was gilt bei einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat?
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z.B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.